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Finanzierung von medizinischen und therapeutischen Leistungen nach dem AsylbLG

Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern ist im Asylbewerberleistungsgesetz in den Paragraphen 4 und 6 geregelt (nach geltender Fassung vom 01.09.1998)

Folgende Leistungen werden generell durch den §4 abgedeckt:
  • Alle erforderlichen Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen (§4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), jedoch ist dort nicht definiert, was eine akute Erkrankung genau ist.
  • Die Behandlung von Schmerzzuständen (§ 4 Abs. AsylbLG), nicht nur bei akuten Erkrankungen, sondern auch bei chronischen Krankheiten
In einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.1998 - 7S 920/98 wird jedoch klargestellt, dass das Merkmal akut sich ausschließlich auf die Erkrankung und nicht auf Schmerzzustände bezieht.

Wenn kein Leistungsanspruch aus § 4 AsylbLG entsteht, können Leistungen dennoch möglich sein, denn hier kann der § 6 AsylbLG herangezogen werden, der die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche medizinische Versorgung regelt. Von entscheidender Bedeutung ist hier, wie Arzt und Betreuer das Gebotene im Einzellfall begründen. Oft wird dann zudem von Seiten des Sachbearbeiters das Gesundheitsamt zur Begutachtung eingeschaltet, um die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung zu überprüfen.

Zu den medizinischen Leistungen nach § 6 können beispielsweise auch ambulante Psychotherapien einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Fahrt- und Dolmetscherkosten gehören. Dazu gibt es einige Gerichtsentscheide: vgl.: OVG Lüneburg 4 M 3551/99 v. 22.9.99, IBIS e.V. C1463; VG Berlin 8 A 366/97 vom 4.7.1997, IBIS e.V.: C1347, VG Braunschweig 3 B 67/00 v. 13.4.00, Asylmagazin 7-8/2000, 62, IBIS e.V. C1540.

Die Handhabung der Paragraphen ist Auslegungssache und differiert zwischen den einzelnen Sozial- und Gesundheitsbehörden in sehr weitem Maße.

Daraus ergibt sich, dass Psychotherapiekosten in jedem Einzelfall anhand dessen Besonderheiten neu entschieden werden und man sich aufgrund der Ausstellung von Behandlungsscheinen durch die zuständigen Sozialämter zu Verzögerungen im therapeutischen Alltag einstellen muss.

Dolmetscherkosten:

Die Finanzierung von Dolmetschern stellt in der Praxis ein Problem dar, da für die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungspflicht besteht (BSG 76, 109, Urteil vom 10.05.1995). Derartige Kosten sind jedoch im Bedarfsfall nach den Bestimmungen des BSHG vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen (OVG Lüneburg, Az: 4 MA 1/02, Urteil vom 11.01.2002).

Auch hier muss von Fall zu Fall mit dem jeweils zuständigen Sozialamt neu verhandelt werden.

Wie unterschiedlich die Zuständigkeiten für Dolmetscherkosten rechtlich gehandhabt werden, zeigt das OVG Lüneburg in der Begründung seines Urteils, wenn es z.B. schreibt:

Handelt es sich bei einer psychischen Beeinträchtigung eines Asylbewerbers um eine Behinderung, ergibt sich der Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten aus § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG (in der Fassung des Art. 15 Nr. 9 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - vom 19. Juni 2001, BGBI. I S.1045).

Handelt es sich hingegen bei der psychischen Beeinträchtigung um eine Krankheit, ergibt sich ihr Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten aus §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 BSHG (in der Fassung des Art. 15 Nr. 6 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch vom 19. Juni 2001, BGBI. I S. 1045).

Falls Sie Fragen oder Probleme mit einem konkreten Fall haben, nutzen Sie unser Forum. Wenden Sie sich an erfahrenere Kollegen, die schon länger mit Flüchtlingen arbeiten oder über ein anderes Hintergrundwissen verfügen. Tauschen Sie sich aus!

Einige Links zum Thema Finanzierung von Therapie, Dolmetscher- und Fahrtkosten:

http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2118.doc
Ausführliche Entscheidung des OVG Lüneburg zur Übernahme von notwendigen Dolmetscherkosten

http://www.proasyl.de/lit/medizin/fessel0.htm
Broschüre: Gefesselte Medizin, Ärztliches Handeln - abhängig von Aufenthaltsrechten? Herausgegeben von der Ärztekammer und dem Flüchtlingsrat Berlin und Pro Asyl.

http://www.psychotherapeutenkammer-berlin.de/ressorts/brief_bethke.pdf
Brief der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen zum Thema Kostenübernahme einer ambulanten Psychotherapie
Montag, 06.Februar.2012 - Sie sind hier: Mitgliederbereich » Finanzierung